AGB DER SPORTWAGEN BECKUM

Stand: 14.06.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dieser Mietvertrag mit der Sportwagen Beckum (im folgenden Vermieter genannt) unterliegt den nachstehenden Regelungen. Bestandteil des Mietvertrages sind zudem die Bestimmungen der geltenden Miettarife, die dem Mieter übergeben wurden und dem Mietvertrag beigefügt werden. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, diese Regelungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit diesen einverstanden zu sein.

  1. Das Mietfahrzeug wird vom Vermieter auf Verkehrstüchtigkeit für den Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter überprüft. Vorhandene Mängel (wie z.B. Karosserieschäden, Steinschlag usw.) werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug bei der Rückgabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich über die Mangellosigkeit zu überzeugen. Zudem verpflichtet der Mieter sich, neu hinzugekommene Schäden und Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden.
  3. Für sichtbare Schäden, die nicht bei der Übergabe an den Mieter festgehalten sind, wird vermutet, dass diese in der Besitzzeit des Mieters entstanden sind.

  4. Es ist strengstens untersagt, im oder in der Nähe (Bei offener Tür, Fenster oder Heckklappe) des Mietfahrzeugs zu rauchen. Ist bei Rückgabe des Fahrzeugs ein Rauchgeruch festzustellen, wird dem Mieter eine Ozon-Behandlung des Fahrzeugs in Höhe von 300€ in Rechnung gestellt.

  5. Das Mietfahrzeug ist wie bei der Übergabe, in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Bei Verschmutzung des Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungspauschale von bis zu 250€ zu verrechnen. Ebenso ist das Fahrzeug mit dem gleichen Tankfüllstand zurückzubringen. Nachbetankungen werden mit 20,00€ Grundgebühr + das 1,5-Fache des fehlenden Tanks verrechnet.

  6. Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug warm beziehungsweise auf Betriebstemperatur (Motoröltemparatur min. 90⁰C) zu fahren, bevor die volle Motorleistung und der höhere Drehzahlbereich (Ab 4000U/min) ausgenutzt wird. Diese Informationen werden in der Fahrzeugsoftware gespeichert und werden bei zu Widerhandlung mit bis zu 500€ verrechnet.

  7. Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten (Insbesondere die frühzeitige Montage von Winterreifen bei einem längeren Mietverhältnis). Motorölstand, Kühlwasserstand und Reifenluftdruck sind vonseiten des Mieters regelmäßig zu kontrollieren. Auch müssen die Tankbelege bei der Abgabe des gemieteten Fahrzeuges vorgezeigt werden, damit sichergestellt ist, dass der richtige Kraftstoff getankt worden ist. Der Mieter ist dazu verpflichtet, Benzin angetriebene Fahrzeuge ausschließlich mit Super Plus (98 Oktan) zu betanken. Zudem haftet der Mieter für in vollem Umfang für Schäden, welche durch Missachtung des technischen Zustands des Fahrzeugs entstehen (z.B. Motorschaden aufgrund von zu geringen Motorölstands, Schäden durch falsche Bereifung bei Schnee/Kälte).

  8. Dem Mieter ist es untersagt, jegliche Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs wie z.B. ESP, ASR o.ä. auszuschalten. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung wird mit 300€ pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-Start verrechnet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten, welche nach jeder Vermietung ausgelesen werden.

  9. Das Durchführen von Burnouts, Drifts oder ähnliche Verfahren ist untersagt. Die Reifenprofiltiefe wird regelmäßig geprüft und im Mietvertrag protokolliert. Ist ein übermäßiger Verschleiß festzustellen, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen Satz Reifen inkl. Umrüstkosten für das gemietete Fahrzeug in Rechnung zu stellen.
  1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und ggf. die im Mietvertrag angegebenen Zusatzfahrer für die Mietzeitspanne gefahren werden. Dieser wird namentlich in dem Mietvertrag aufgeführt. Der Mieter muss mindestens 20 Jahre alt sein und einen gültigen Führerschein vorweisen können. Der Vermieter kann weitere Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Benutzung des Mietfahrzeuges verlangen, die dem Mieter vor dem Vertragsabschluss bekannt gemacht werden. Sollte der Mieter das Fahrzeug einer anderen Person übergeben, welche nicht als Fahrer im Mietvertrag deklariert worden ist, so ist der Vermieter berechtigt Gebühr in Höhe von 500,00 EUR dem Mieter in Rechnung zu stellen.

  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.

  3. Der Mieter hat bei der Abholung des Fahrzeugs pünktlich zu erscheinen. Die Mietdauer beginnt ab der vorher vereinbarten Uhrzeit für die Abholung des Fahrzeugs.

  4. Die minimale Mietdauer beträgt 1 Tag. Soweit der vertraglich vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten wird, werden für jede angefangene Stunde 50,00€ verrechnet. Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00€ in Rechnung gestellt. Wird das Fahrzeug an dem Tag des vereinbarten Rückgabetermins gar nicht zurückgebracht, so werden für jeden weiteren Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe 500,00€ pro Tag in Rechnung gestellt.

  5. Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen:
  6. um verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren
  7. um es in irgendeiner sportlichen Veranstaltung zu benutzen (wie Rennen, Rallyes oder jede weitere Art des sportlichen Wettbewerbes, Fahrertrainings oder Off-Road-Fahrt);
  8. um Personen gegen Entgelt zu befördern;
  9. wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal
    vorgesehen;
  10. wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt;
  11. um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen;
  12. um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen;
  13. wenn der Mieter unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht;
  14. wenn ein Defekt des Kilometerzählers vorliegt;
  15. wenn eine Panne oder ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegen;
  16. wenn dem Mieter der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird;
  17. Es ist verboten das Mietfahrzeug umzubauen, die technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zu entfernen oder hinzuzufügen oder Aufkleber oder Aufschriften an das Mietfahrzeug anzubringen.

  18. Dem Mieter ist es nicht gestattet das Mietfahrzeug zu verleihen oder gewerblich oder privat an weitere Personen weiterzuvermieten.

  19. Der Mieter hat jede Panne sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung schriftlich dem Mieter bestätigen.

  20. Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeuges vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.

  1. Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Mietfahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag, jedoch bis zu einer Betragshöhe von 150€, gegen Vorlage der Rechnung. Glas- und Reifenschäden sind von dieser Regelung nicht betroffen. Reparaturen, welche 150€ überschreiten, müssen vorher vom Vermieter schriftlich genehmigt werden. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.

  2. Schäden, welche durch den Mieter oder einem eingetragenen Zusatzfahrer zukommen, werden nach Gutachten abgerechnet. Das Gutachten wird in dem Fall vom Vermieter erstellt. Ausnahme hierfür ist, eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Vermieter, welche dem Mieter genehmigt, ein Gutachten durchzuführen. Die Prüfgesellschaft bzw. der Sachverständiger wird vom Vermieter festgelegt.

  3. Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges den vereinbarten anteiligen täglichen sich aus dem Miettarif ergebenden Mietpreis zu entrichten. Die durch den Mietausfall entstehenden Kosten werden unabhängig von der im Mietvertrag angegebenen Selbstbeteiligung verrechnet und müssen in voller Höhe gezahlt werden. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen sein.

  4. Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen einer Panne oder einem technischen Defekt oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defektes nicht genutzt werden kann.

  5. Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er seinen Führerschein verlieren oder sollte dieser eingezogen oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein.

  6. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen, Fenster und ggf. das Dach geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet und der Schlüssel abgezogen sind. Der Mieter entbindet den Vermieter jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden.

  7. Der Mieter ist durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche.

  8. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist.

  9. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.

  10. Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalls zu erstatten.

  11. Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen vom Vermieter zu wahren. Er ist insbesondere gehalten:
  12. Den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht
    schriftlich zu bestätigen;
  13. ein Unfallprotokoll zu erstellen;
  14. einen Polizeibericht erstellen zu lassen.
  15. Bei Unfällen garantiert der Mieter die Rückführungskosten des Fahrzeugs zum Lippweg 6059269 Beckum zu übernehmen.

  16. Der Vermieter schließt jede Haftung für Verspätungen, Verluste oder
    Schadensfälle, die in Folge eines Unfalls mit dem Fahrzeug entstehen, aus.

  17. Der Mieter garantiert den gesamten durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges eingetretenen Schaden zu ersetzen.

  18. Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von dem Verursacher des
    Schadens.

  19. Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit Abschluss des Mietvertrages den sich aus dem Miettarif und der Mietdauer ergebenden Mietpreis sowie alle mit dem Vertrag oder dem geltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu bezahlen.

  20. Für die Berechnung der Kilometergebühren ist der Originalkilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich.

  21. Erleidet das gemietete Fahrzeug eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder entsteht sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug oder wird dieses entwendet, so bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zu dem ursprünglich für die Rückgabe des Fahrzeuges vereinbarten Datums zu bezahlen. Hiervon unberührt ist die Verpflichtung des Mieters, weitere Schäden und Kosten dem Vermieter zu erstatten.

  22. Hat der Mieter eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder sonst irgendeinen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug mitverursacht oder war er daran beteiligt und dauert die eingeleitete Reparatur für das gemietete Fahrzeug länger als die ursprünglich vertraglich vereinbarte Mietzeit, so ist der Mieter verpflichtet, für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die für diesen Zeitraum entstehende und sich aus dem Miettarif ergebende zusätzliche Miete ebenfalls zu entrichten.

  23. Will der Mieter ein Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum im Voraus reservieren, so hat der dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Der Mieter hat dabei seinen Personalausweis, seinen Führerschein, (falls der Mieter die Zahlungsweise „Kreditkarte“ wünscht) seine Kreditkartennummern und eine unterschriebene Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters zu übermitteln.

  24. Die Reservierung ist verbindlich für den Mieter, wenn der Vermieter diese Unterlagen erhalten und die Reservierung schriftlich bestätigt hat.

  25. Der Mieter ist mit Abschluss dieses Vertrages verpflichtet, sofern im Mietvertrag nicht anders angegeben, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung abzunehmen. Wird das Fahrzeug innerhalb der genannten Frist nicht abgeholt, so wird der im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis einmalig als Schadensersatz fällig.

  26. Unabhängig von der Selbstkostenbeteiligung haftet der Mieter uneingeschränkt für den Ersatz der Wertminderung des Fahrzeugs, sowie Gutachter- Abschlepp-/Bergungskosten.

  27. Das Stornieren einer Reservierung ist nicht möglich. Tritt der Mieter bei dem vereinbarten Termin nicht an, so wird ihm die geplante Mietdauer komplett in Rechnung gestellt.

  28. Der Mieter garantiert und sichert hiermit persönlich dem Vermieter die Zahlung des vereinbarten Mietpreises sowie jeder anderen Forderung vom Vermieter aus diesem Vertrag zu. Der Mieter garantiert dem Vermieter weiterhin, jeden von ihm während seiner Mietdauer eingetretenen Fahrzeugschaden oder Fahrzeugverlust vollständig bis zur Höhe des Zeitwertes zu ersetzen. Leistungen einer Versicherung werden auf diesen Fahrzeugschaden angerechnet.

  29. Zur Sicherheit aller Forderungen vom Vermieter aus diesem Vertrag, insbesondere der Ansprüche auf die Kosten der Versicherung einschließlich des Selbstbehaltes sowie alle Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche, übergibt der Mieter die Mietkaution in bar, per Überweisung, vor Ort Zahlung der EC-Karte oder per Reservierung des Mietkautionsbetrages über eine Kreditkarte.

  30. Sollte Schaden an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder das Fahrzeug entwendet werden, so haftet der Mieter für diesen Schaden in voller Höhe. Für den Fall, dass das Fahrzeug entwendet wird, hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen.

  31. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, in der der Mieter den Wagen in Empfang genommen hat.

  32. Wünscht der Mieter schriftlich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zurückzugeben, so ist er hierzu nur berechtigt, wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis hierzu erteilt und, falls nötig, einen Bevollmächtigten benennt, dem alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel zu übergeben sind.

  33. Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrages muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht werden.

  34. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt.

  35. Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt 3,00 EUR für jeden Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde und dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen ist.

  36. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist ausgeschlossen.

  37. Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Beiblatt des Mietvertrages (Rückgabeprotokoll) festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Wagenwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich mit.

  38. Der Mieter ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnungen und gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter haftet für Bußen und Strafmandate, die während der Mietzeit entstanden sind. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,00 EUR

  39. Sollte bereits eine Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt sein, so ist der Vermieter berechtigt, die Erstattung der bezahlten Bußgelder anhand der Kreditkartengarantie nachträglich einzuziehen und eine Service-Gebühr hierfür zu erheben.

  40. Vereinbarungen außerhalb des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Regelungen, die das Schriftformerfordernis betreffen.

  41. Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen verliehenen Rechtes durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus diesem Recht erwachsenden Ansprüche.

  42. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  43. Die Vertragssprache ist deutsch.

  44. Für Streitigkeiten, die sich aus diesem Mietvertrag ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Beckum zuständig.

  45. Der Vermieter ist berechtigt, jegliche genannten Kosten (wie z.B. Schäden am Fahrzeug, überschrittene Kilometer Laufleistung, Verschmutzung des Fahrzeugs, übermäßiger Verschleiß der Reifen usw.) von der zu hinterlegenden Kaution abzuziehen.

  46. Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten und Speichern der Kopien von Personalausweis, Reisepass und Führerschein unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.

  47. Erfüllungsort für alle Leistungen des Vermieters und Mieter ist 59269 Beckum.

  48. Alle im Fuhrpark enthalten Fahrzeuge sind mit einer GPS-Ortung ausgerüstet. Das GPS-Ortungssystem speichert die Fahrdaten des Mieters ab. Auf diese kann im Falle eines Schadens oder technischen Defekts zurückgegriffen werden. Bei nicht Einhaltung der Pflichten des Mieters haftet dieser vollumfänglich für entstehende Schäden und die hieraus resultierenden Kosten. Des weiteren kann die Miete bei nicht ordnungsgemäßen Nutzen abgebrochen werden. Dieses Fehlverhalten kann durch das Ortungssystem nachgewiesen und belegt werden. Der Mieter ist in diesem Fall zu einer frühzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet und erklärt sich mit der Live-Ortung der GPS-Systeme ausdrücklich einverstanden.

  49. Folgende Bedingungen gelten bei einer Laufzeit von 30 Tagen oder länger:
  50. Die im Mietvertrag vereinbarte Mietpauschale ist auf das Bankkonto der Sportwagen Beckum zu überweisen
  51. Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Zustellung der Rechnung auf die vom Mieter hinterlegten E-Mail Adresse
  52. Der Mieter ist verpflichtet, den Kilometerstand des gemieteten Fahrzeugs zum Monatsende dem Vermieter mitzuteilen
  53. Die im Mietvertrag vereinbarte Mietpauschale bezieht sich auf einen Monat
  54. Das Mietverhältnis ist monatlich zum ersten Werktag des Monats kündbar. Möchte der Mieter das Mietverhältnis beenden, so muss bis spätestens den 20. des Vormonats die Vertragsaufhebung schriftlich beim Vermieter eingereicht werden
  55. Bei Zahlungsverzug von 10 Tagen wird das Fahrzeug kostenpflichtig zurückgeholt
  56. Eine frühzeitige Kündigung bei einer angegebenen Mindestmietdauer ist nicht möglich.
  57. Der Mieter ist für den gesamten Zeitraum zahlungspflichtig, dies gilt insbesondere bei frühzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund von Zahlungsverzug.
  58. Die hinterlegte Kaution wird nicht zur Berechnung der Mietpauschale in Anspruch genommen und dient ausschließlich als Sicherheitsrücklage für den Vermieter.

  59. Abhängig vom Aufwand werden dem Mieter Gebühren in Höhe von bis zu 200 EUR in Rechnung gestellt für die Bearbeitung von Unfallschäden, Vertragsverstöße usw.

  60. Wird das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis vom Vermieter vorzeitig gekündigt wird aufgrund von Missachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  61. Das gemietete Fahrzeug darf ausschließlich auf den öffentlichen Straßen der Bundesrepublik Deutschland gefahren werden. Möchte der Mieter die Bundesrepublik Deutschland verlassen, so ist eine schriftliche Genehmigung des Vermieters erforderlich. Verlässt der Mieter ohne eine schriftliche Genehmigung die Bundesrepublik Deutschland, so werden dem Mieter Gebühren in Höhe von bis zu 500 EUR in Rechnung gestellt

Datenschutzklausel:

1. Die Sportwagen Beckum ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, – Durchführung oder –Beendigung von der Sportwagen Beckum oder einen durch sie beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

2. Der Mieter gestattet dem Vermieter die Durchführung einer Bonitätsprüfung anhand der im Personalausweis hinterlegten Daten. Zum Zwecke der Bonitätsprüfung werden die Daten übermittelt an: Verband der Vereine Creditreform e.V., Hammfelddamm 13, 41460 Neuss.